Kein Verstoß gegen §13 TMG durch Social Media Plugins

25. Mai 2016, von Redakteur

1 (10)In einem Urteil (2/03 O 27/14) stellte das Landgericht Frankfurt fest, dass kein Verstoß gegen  §13 TMG besteht, wenn durch Social Media Plugins die Pflicht zur Vorhaltung einer Datenschutzerklärung nicht berücksichtigt wird. Untermauert wurde diese Entscheidung durch die Feststellung, dass dieses Vorgehen nicht wettbewerbsrechtlich zu spüren ist.

Gefällt mir

Eine fehlende Mitteilung an den User, dass im Zusammenhang mit dem „Gefällt mir“-Button auch personenbezogene Daten ermittelt werden wirkt sich nach der Meinung des Gerichts nicht auf das kommerzielle Verhalten des Users aus. Anders sehe das im Bereich der geschäftsbezogenen Informationspflicht aus beispielsweise durch eine falsche oder unvollständige Belehrung der Widerrufs- und Rückgaberechte.

Unerwünschte Werbung

Der Facebook-Nutzer, der den Button anklickt erhält demnach keine unerwünschte Werbung, ebenso wenig wie der Nutzer, der den Button nicht betätigt.

  • 13 TMG dient nicht dem Zweck Verbraucher in Bezug auf geschäftliche Entscheidungen zu beeinflussen, sondern vielmehr dem Nutzer die Möglichkeit zu bieten einen Überblick über die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten zu erlangen. Hiermit wird dem Verbraucher Gelegenheit gegeben ggf. Alternativen zu finden.

Mit diesem Urteil reiht sich das LG Frankfurt in die Rechtsprechung aus Berlin ein, während das LG Düsseldorf als auch das OLG Köln andere Ansichten verteidigen.